RPG nicht bewilligt werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Balkonerweiterung – wie dies das AGR zusätzlich vorbringt – auch aus ästhetischen Gründen eine Bewilligung nach dieser Bestimmung versagt werden muss. Auf die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerdeführers muss daher nicht näher eingegangen werden. 9 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017, Ziff. 2.2. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) . RA Nr. 110/2018/159 7