Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass das Einfamilienhaus über einen Garten und südseitig über eine Rasenfläche verfügt, welche von der Bewohnerschaft ebenfalls in Anspruch genommen werden können. Die ersuchte Erweiterung des Balkons um eine Fläche von 5 m x 2 m dient damit der Befriedigung von über den üblichen Standard hinausgehenden Komfortansprüchen und sprengt daher den Rahmen der zeitgemässen Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG. Da die Balkonerweiterung auch nicht für eine energetische Sanierung nötig ist und nicht darauf ausgerichtet ist, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern, kann dieses Vorhaben gestützt auf Art. 24c RPG nicht bewilligt werden.