Dies gilt selbst dann, wenn entgegen den massgebenden Plänen und der Behauptung des Beschwerdeführers folgend bloss von einer Tiefe des bestehenden Balkons von 1.20 m auszugehen wäre. Nicht nachvollziehbar ist, wieso eine rollstuhlgängige Person an einem Tisch auf diesem Balkon nicht Platz haben sollte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der vorhandene Balkon nutzbar und genügt in seinem Ausmass für eine zeitgemässe Wohnnutzung. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass das Einfamilienhaus über einen Garten und südseitig über eine Rasenfläche verfügt, welche von der Bewohnerschaft ebenfalls in Anspruch genommen werden können.