d) Vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung (vgl. E. 2c) kann die Balkonerweiterung mit einer Fläche von 5 m x 2 m nicht mehr als für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig betrachtet werden. Der bereits bestehende Balkon verfügt gemäss den massgebenden, von der Bauherrschaft eingereichten Plänen nach Abzug der neuen Aussenisolation über eine Tiefe von 1.40 m und – ausgehend von einer notwendigen Mindesthöhe von 2.30 m in analoger Anwendung von Art. 67 Abs. 2 BauV10 – eine nutzbare Breite von rund 7 m. Dieser Balkon ist für die Bedürfnisse der Bewohnerschaft als ausreichend zu bezeichnen.