Das AGR entgegnet in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2018, der bestehende Balkon erfülle die Anforderungen an die zeitgemässe Wohnnutzung, auch wenn dieser durch das Anbringen einer Aussenisolation in der Tiefe minim reduziert werde. Die Argumente bezüglich Rollstuhlgängigkeit oder die Aufstellung eines runden Tisches seien nicht von Belang, da diesbezüglich bei einem Einfamilienhaus rechtlich keine Vorgaben bestünden. c) Das bestehende Einfamilienhaus liegt in der Landwirtschaftszone und wird zu Wohnzwecken genutzt. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem