Das AGR kam in seiner Verfügung vom 4. Oktober 2018 zum Schluss, die Wohnung weise derzeit aufgrund der Dachform einen nutzbaren, 7 m langen und 1.50 m breiten Balkon auf. Dieser Balkon genüge in seinem Ausmass für eine zeitgemässe Wohnnutzung vollauf. Zudem verfügte die Wohnung über einen direkten Zugang zum Aussenbereich. Folglich diene die Erweiterung des Balkons der Erfüllung von über diesen Standard hinausgehenden Ansprüchen und sprenge den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG.