4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde führt in der Eingabe vom 7. Januar 2019 aus, die Baukommission und die Gemeinde würden die 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2018/159 3