Am 25. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid eine Projektänderung ein, welche keine Erweiterung des Balkons mehr vorsah. Das AGR beurteilte das Bauvorhaben "Sanierung EFH, Ersatz Heizung gemäss revidiertem Plan Nr. 110170/401 vom 18. Juni 2018 ohne Erweiterung des Balkons" mit Verfügung vom 30. Juli erneut und erteilte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 17. August 2018 die Baubewilligung für die Sanierung des Einfamilienhauses und den Ersatz der Heizung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.