Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Meikirch vom 29. Oktober 2018 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen Fr. 1'500.–. Davon hat der Beschwerdeführer Fr. 1'000.– und die Beschwerdegegnerschaft Fr. 500.– zu RA Nr. 110/2018/158 19 bezahlen. Die Beschwerdegegnerschaft haftet solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag.