Rechnung getragen. Insoweit gilt sie als unterliegend. Der Beschwerdeführer hat auch nach der Projektänderung an sämtlichen Rügen festgehalten. Daher gilt er hinsichtlich der übrigen Rügen als unterliegend. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Beschwerdegegnerschaft und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher Fr. 1'000.– und die Beschwerdegegnerschaft Fr. 500.– an Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdegegnerschaft haftet solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag.