Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis Fr. 4'000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV47). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf Fr. 1'500.– festgelegt. Die Beschwerdegegnerschaft hat mit der Projektänderung den Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe des Zaunes/Absturzsicherung teilweise 45 Vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 5.1 46 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)