a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorhaben den anwendbaren Vorschriften entspricht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und die Projektänderung vom 7. März 2019 ist zu bewilligen. Im Übrigen ist der Entscheid der Gemeinde vom 29. Oktober 2018 zu bestätigen. b) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG46 geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).