Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.42 Das GBR der Gemeinde Meikirch enthält insbesondere folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: "Bauten und Anlagen sind hinsichtlich Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und 39 Beschwerdeschrift, S. 1 40 Stellungnahme vom 4. April 2019, S. 1