c) Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist der Holzzaun mit Pflanzen zu begrünen. Mit dieser Massnahme solle eine Annäherung des Holzzauns zur angrenzenden Buchenhecke geschaffen werden. Im Übrigen befinde sich das Bauvorhaben weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch in einem Landschaftsschongebiet nach Art. 42 ff. GBR. Auch sei kein erhaltens- oder schützenswertes Objekt in unmittelbarer Nähe.