27 Abs. 1 BauG). Das Einholen eines Amtsberichts des Regierungsstatthalters gemäss Art. 9 Abs. 4 BewD war daher vorliegend nicht erforderlich. 7. Ästhetik a) Der Beschwerdeführer rügte bezüglich dem ursprünglichen Zaun eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 GBR, der eine gute Einordnung von Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild verlange. Dazu seien Proportionen, Gestaltung, Farb- und Materialwahl zu beachten. Der Holzzaun hebe sich deutlich erkennbar von der natürlichen Struktur der bestehenden, lebendigen Buchenhecke ab. Zudem vermöge die bestehende Buchenhecke 35 Stellungnahme der Gemeinde Meikirch vom 13. Dezember 2018, mit Beilage