In Art. 16 Abs. 2 GBR werden die Bestimmungen des EG ZGB über Einfriedungen und Stützmauern ausdrücklich als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde ausgewiesen. Selbst im Falle einer Lücke im kommunalen Recht sieht Art. 3 Abs. 1 NBRD38 vor, dass die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB über Stützmauern und Einfriedungen als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde gelten. Bei den Vorschriften der Gemeinde Meikirch handelt es sich um kommunale Vorschriften, wovon die Baubewilligungsbehörde, d.h. die Gemeinde Meikirch, Ausnahmen erteilen kann (Art. 27 Abs. 1 BauG).