d) Nicht jeder Verweis auf das EG ZGB bedeutet, dass diese Bestimmungen damit zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften werden. Dies gilt nur, soweit die Gemeinde die zivilrechtlichen Vorschriften explizit als öffentlich-rechtliche Vorschriften verstanden haben will.37 Dies ist bei den Bestimmungen der Gemeinde Meikirch der Fall. In Art. 16 Abs. 2 GBR werden die Bestimmungen des EG ZGB über Einfriedungen und Stützmauern ausdrücklich als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde ausgewiesen.