c) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerschaft hat die Gemeinde die Bestimmungen des EG ZGB zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erklärt. Aus Art. 60 Abs. 1 Bst. b GBR folge die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Beurteilung des Ausnahmegesuchs. Ein Amtsbericht sei somit nicht nötig.36