b) Die Gemeinde legt dar, dass Art. 16 Abs. 2 GBR die privatrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB verbindlich als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde bezeichne. Der 33 Foto vom 18. März 2018; Vorakten, pag. 61 34 Vgl. VGE 2017/352 vom 3. Oktober 2018, E. 6.3 (angefochten vor Bundesgericht) RA Nr. 110/2018/158 14 Gemeinderat sei die nach kommunalem Recht zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde und habe vorliegend die Ausnahmebewilligung erteilt.35