Da somit besondere Verhältnisse vorliegen und durch die beabsichtigte Unterschreitung des Grenzabstands weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden, hat die Vorinstanz den Beschwerdegegnern zu Recht eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt. Zudem ist die Absturzsicherung zur Einhaltung der Sicherheitsvorgaben gemäss Art. 21 BauG und Art. 58 BauV erforderlich. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmebewilligung a) Der Beschwerdeführer rügt, es sei kein Amtsbericht des Regierungsstatthalters gemäss Art. 9 Abs. 4 BewD eingeholt worden.