insbesondere sind keine wohnhygienischen Interessen der Nachbarinnen und Nachbarn betroffen.34 Dies umsomehr als sich die Absturzsicherung am gleichen Ort wie die entfernte Buchenhecke befindet und den (ästhetischen) Anschluss an die bestehende Hecke ab Parzelle Nr. K.________ schafft (vgl. E. 7). Folglich liegen besondere Verhältnisse vor, die eine Ausnahme vom massgebenden Grenzabstand rechtfertigen. Da somit besondere Verhältnisse vorliegen und durch die beabsichtigte Unterschreitung des Grenzabstands weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden, hat die Vorinstanz den Beschwerdegegnern zu Recht eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt.