Schliesslich hätte ein Zurückversetzen des Zauns auf den gemäss EG ZGB erforderlichen Grenzabstand hier ein beträchtliches Gefahrenpotential insbesondere für Kinder und weitere Personen zur Folge. Der entstehende Raum über der Stützmauer der Einstellhalle müsste wegen der Absturzgefahr wiederum gemäss den Vorgaben der SIA Norm 358 und der Fachbroschüre bfu durch ein weiteres Schutzelement von mindestens 1,0 m abgesichert werden. Dem Vorhaben stehen auch keine privaten Interessen der Nachbarinnen und Nachbarn entgegen; insbesondere sind keine wohnhygienischen Interessen der Nachbarinnen und Nachbarn betroffen.34