Dieses schreibt ein mindestens 1,0 m hohes Schutzelement vor, wenn die Absturzhöhe mehr als 1,0 m beträgt.30 Bei Absturzhöhen bis 1,50 m kann der Schutz auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit des Randes begehbarer Flächen durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung oder dergleichen erschwert wird.31