Zusammenhang bestimmen die SIA Norm 358 «Geländer und Brüstungen» vom März 2010 sowie die Fachbroschüre «Geländer und Brüstungen» der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)29, dass jede begehbare, d.h. für Personen zugängliche Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, durch ein Schutzelement – Geländer oder Brüstung – gesichert sein muss. Bei Wohnbauten ist das Gefährdungsbild 1 «Fehlverhalten von unbeaufsichtigten Kindern» anwendbar. Dieses schreibt ein mindestens 1,0 m hohes Schutzelement vor, wenn die Absturzhöhe mehr als 1,0 m beträgt.30