Dagegen entstünde ein schmaler Streifen "Niemandsland", der wiederum mit einer Absturzsicherung von 100 cm versehen werden müsste, der zudem nicht nutzbar und kaum zu unterhalten wäre. Daher sei die Erteilung der Ausnahmebewilligung "unter Berücksichtigung aller Fakten", gestützt auf die geschilderten "sehr besonderen Verhältnisse" gerechtfertigt.25 f) Ausnahmen von Bauvorschriften können erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 1 BauG). Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen 23 Beschwerdeantwort, S. 9