e) Auch nach Darlegung der Gemeinde sind hier die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben.24 Vorliegend wäre eine Mehrhöhe von 75 cm über dem gewachsenen Terrain notwendig. Die Ausnahme wäre – so die Gemeinde – nicht notwendig, wenn der Holzzaun über die Mehrhöhe von 75 cm zurückversetzt würde. Dadurch würde die optische Gesamtwirkung nicht oder nur unwesentlich verändert. Dagegen entstünde ein schmaler Streifen "Niemandsland", der wiederum mit einer Absturzsicherung von 100 cm versehen werden müsste, der zudem nicht nutzbar und kaum zu unterhalten wäre.