Eine Absturzsicherung von einem Meter sei "ohnehin" vorgeschrieben. Zum andern sei ein zu grosser Höhenunterschied zur bestehenden Buchenhecke nicht ästhetisch und schliesslich sei eine sinnvolle Gartengestaltung bei Verlegen der Absturzsicherung in das Grundstück hinein nicht mehr möglich.23 Die Überschreitung der bewilligungsfreien Höhe für Einfriedungen sei als geringfügig zu bezeichnen. Der Zaun wirke dezenter als die Buchenhecke und erfülle die Funktion als Absturzsicherung ganzjährig. Öffentliche Interessen seien keine verletzt. Die Rügen des Beschwerdeführers seien rein subjektiver Natur.