d) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerschaft ist bezüglich der ursprünglich bewilligten Absturzsicherung nicht zu beanstanden, dass die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Zaunhöhe erteilt worden ist. Es seien besondere Verhältnisse gegeben. Diese bestünden einerseits darin, dass die vorbestehende Buchenhecke noch 40 cm höher als die Absturzsicherung gewesen sei. Eine Absturzsicherung von einem Meter sei "ohnehin" vorgeschrieben.