Gemäss Art. 79k EG ZGB dürfen Einfriedungen wie Holzwände, Mauern und Zäune bis zu 1,20 m Höhe vom gewachsenen Boden an die Grenze gestellt werden (Art. 79k Abs. 1 EG ZGB). Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3,0 m. Die Gesamthöhe von Mauer und Einfriedung beträgt wie ausgeführt mindestens 1,75 m und überschreitet die zulässige Höhe um mindestens 0,55 m. Soweit der ausgeführte Zaun direkt an die Grenze gestellt worden ist und wegen fehlender nachbarlicher Zustimmung des Beschwerdeführers nicht 20 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1, Weisung vom 15. Januar 2013