b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bedürfen bis zu 1,20 m hohe Einfriedungen, Stützmauern und Schrägrampen grundsätzlich keiner Baubewilligung. Werden wie vorliegend eine Stützmauer und eine Einfriedung kombiniert, ist die Höhe zusammen zu zählen, wenn die übereinander liegenden Anlagen einen funktionellen Zusammenhang haben.20 Laut Art. 16 Abs. 2 GBR21 gelten für Einfriedungen, Stützmauern und ähnliches zudem die Bestimmungen des EG ZGB22 als öffentlich-rechtliche Bestimmungen der Gemeinde. Art. 79 bis 79o des bernischen EG zum ZGB regeln unter anderem die Grenzabstände für Bauten und vorspringende Bauteile, für Brandmauern, Stützmauern und Einfriedungen. Gemäss Art.