a) Die Gesamthöhe der Stützmauer einschliesslich der Absturzsicherung liegt wie ausgeführt zwischen 1,75 m bis 2,82 m. Ab dem aufgeschütteten Terrain auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft erreicht die rund 9,0 m langen Absturzsicherung eine Höhe von 1,0 m. Die dem Haus der Beschwerdegegnerschaft vorgelagerte Fläche über der Einstellhallenzufahrt dient als Terrasse bzw. Garten.