ermitteln und erreicht an der tiefsten Stelle somit 2,82 m. Da die Stützmauer einschliesslich des Zauns als Absturzsicherung eine Gesamthöhe von 1,75 m bis 2,82 m erreicht, ist vorliegend letztlich nicht ausschlaggebend, ob die Messung ab der H.________wegstrasse oder bei der unterirdischen Einfahrt zur Anwendung gelangt, da die Stützmauer einschliesslich der umstrittenen Absturzsicherung in jedem Fall einer Ausnahmebewilligung bedarf (vgl. die nachfolgende E. 4). 5. Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG