e) Das gewachsene Terrain entspricht dem Verlauf der H.________wegstrasse und gilt gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. c BauV bzw. Art. 1 Abs. 1 BMBV als massgebendes Terrain. Das aufgeschüttete Terrain (Höhe Terrasse BG) liegt unbestrittenermassen 0,75 m über dem gewachsenen Terrain. Darauf steht der Holzzaun mit einer Höhe von neu 1,00 m.18 Die Höhe der Mauer einschliesslich des Holzzauns als Absturzsicherung beträgt ab gewachsenem Terrain nach der Projektänderung bei der Zufahrt zur Einstellhalle 1,75 m. Diese Messweise ist nicht zu beanstanden.