Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (Art. 1 Abs. 1 BMBV). Im Falle von Abgrabungen im Hinblick auf das Bauvorhaben ist jedoch vom abgegrabenen Terrain aus zu messen (Art. 1 Abs. 3 BMBV). Art. 97 aBauV findet jedoch weiterhin Anwendung, bis die baurechtliche Grundordnung der Gemeinden an die Bestimmungen der BMBV angepasst wurde, was gemäss der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung der BMBV bis zum 31. Dezember 2020 zu geschehen hat.17 Die Gemeinde Meikirch hat diese Anpassung noch nicht vorgenommen. Die Gebäudehöhe bemisst sich daher nach Art.