d) Gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR16 wird die Gebäudehöhe vom gewachsenen Boden respektive vom tiefer liegenden neuen Terrain gemessen. Am 1. August 2011 ist die BMBV in Kraft getreten, welche u.a. die Messweise der Gebäudehöhe vereinheitlicht (Art. 14 f. BMBV) und das massgebende Terrain neu regelt (Art. 1 BMBV). Danach bildet der natürliche Geländeverlauf das massgebende Terrain zur Messung der Gebäudehöhe. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (Art. 1 Abs. 1 BMBV).