eine Höhe von 0,75 m auf. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. b) Der Beschwerdeführer vertritt bezüglich der Projektänderung die Auffassung, dass die "Gesamthöhe der Ausnahme" nach wie vor "falsch" sei, da von einer falschen Annahme ausgegangen und gemessen werde. Vorliegend müsse die Höhe ab dem abgegrabenen Terrain gemessen werden.13