4. Höhe der Mauer / Messweise Terrain a) Die Beschwerdegegnerschaft hat auf der westlichen Grenze ihrer Parzelle Nr. F.________ den als Absturzsicherung bezeichneten Zaun erstellt. Die westliche Grenze des Grundstücks liegt über der Rampe der Einstellhallenzufahrt (Parzelle Nr. G.________). Die Stützmauer entlang der Zufahrt weist anfangs unbestrittenermassen eine Höhe von 0,99 m auf und erreicht bei der Einfahrt zur unterirdischen Einstellhalle eine Höhe von 1,97 m. Das hinter der Mauerkrone liegende, aufgeschüttete Terrain, auf dem sich der Terrassenboden bzw. Garten der Beschwerdegegnerschaft befindet, weist ab der H.________ eine Höhe von 0,75 m auf.