Rechtsprechung geforderten Abstand von 100 m. Es besteht jedoch kein unmittelbarer Sichtkontakt, da sich sein Garten auf der dem Vorhaben abgewandten Seite, d.h. auf der Ost- bzw. Südseite seines Grundstücks befindet. Soweit er sich (nur) auf ästhetische Rügen beruft, ist die besondere Betroffenheit zumindest fraglich. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch Eigentümer der direkt an das Vorhaben angrenzenden Strassenparzellen Meikirch Grundbuchblatt Nrn. J.________, weshalb die Legitimation des Beschwerdeführers zweifelsohne gegeben ist.