Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeschrift erfüllt die Formerfordernisse gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG6 und wurde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Bauentscheids am 6. November 2018 eingereicht (Art. 40 Abs. 1 BauG). Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden. 2. Einsprache- und Beschwerdelegitimation a) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerschaft fehlt es dem Beschwerdeführer mangels schutzwürdigen Interesses sowohl an der Einsprache- als auch an der Beschwerdebefugnis.