Der Beschwerdeführer weist mit Eingabe vom 5. März 2019 darauf hin dass er zu der Einschätzung des Rechtsamtes nichts zu ergänzen oder anzufügen habe. Sämtliche Ausführungen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft würden bestritten. Schliesslich halte er an seiner Beschwerde fest. Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2019 auf ihren Entscheid, worin sie verfügt habe, dass der Zaun so zu gestalten sei, dass ein Beklettern nicht mehr möglich sei. Dies könne durch die Montage einer Plexiglasplatte auf der Parzelleninnenseite "problemlos erreicht werden". Im Übrigen weise der Zaun eine Höhe von 1,20 m auf.