begründet habe. So verlangten die SIA Norm 358 «Geländer und Brüstungen» sowie die Fachbroschüre «Geländer und Brüstungen» der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), dass jede begehbare, d.h, für Personen zugängliche Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen sei, durch ein Schutzelement – Geländer oder Brüstung – gesichert sein müsse. Es sei jedoch fraglich, ob ein Ausnahmegrund vorliege, soweit der Zaun die Höhe von 1,0 m übersteige. Zudem sei der Zaun gemäss einer summarischen Einschätzung nicht so gestaltet, dass er nicht be- oder überklettert werden könne. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.