3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, holte bei der Gemeinde Meikirch die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Entscheids. Auch die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Eingabe vom 3. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Rechtsamt nahm mit Verfügung vom 14. Februar 2019 eine summarische Einschätzung vor und wies darauf hin, dass die Gemeinde die Erteilung der Ausnahmebewilligung (Art. 26 BauG5) mit der Notwendigkeit einer Absturzsicherung 2 Vorakten, pag. 72 3 Vorakten, pag. 38