2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 29. November 2018 (Postaufgabe 30. November 2018) Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 29. Oktober 2018 und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der erstellte Sichtschutzzaun verstosse in krasser Weise gegen die Gestaltungsvorschriften gemäss Gemeindebaureglement. Zudem könne dem Zaun keine Ausnahmebewilligung erteilt werden und die Gemeinde sei zur Erteilung der nötigen Ausnahmebewilligung(en) nicht zuständig.