Parzellen liegen in der Wohnzone W2. Mit Anzeige vom 21. Februar 2018 informierte der Beschwerdeführer die Gemeinde Meikirch über das von der Beschwerdegegnerschaft ausgeführte Bauvorhaben. Die Gemeinde klärte daraufhin die Situation vor Ort ab und sah im ausgeführten Bauvorhaben einen baubewilligungspflichtigen Tatbestand. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Gemeinde am 19. März 2018 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und wies die Beschwerdegegnerschaft gleichzeitig auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin.2