28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/157 13 erheben. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Bei der Kostenverteilung ist jedoch der erfolgten Gehörsverletzung Rechnung zu tragen. Den Beschwerdeführenden werden daher Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.– auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).