a) Nach dem Gesagten rügen die Beschwerdeführenden zu Recht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung der angefochtenen Nebenbestimmung. Diese konnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden haben sich als unbegründet erwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Gemeinde sowie die Verfügung des AGR sind zu bestätigen.