c) Die Beschwerdeführenden haben form- und fristgerecht bei der BVE Beschwerde eingelegt. Durch die unzutreffenden Angaben über das weitere Rechtspflegeverfahren haben sie keinen Nachteil erlitten. Daher können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden wiederum Anspruch auf einen Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid der BVE. Diese Rechtsmittelbelehrung wird am Ende des vorliegenden Entscheids abgegeben. 6. Ergebnis und Kosten