25 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15 RA Nr. 110/2018/157 12 b) Die Parteien eines Baubewilligungsverfahrens haben Anspruch auf eine Rechtsmittelbelehrung, welche auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz hinweist.26 Aus einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung darf niemandem ein Nachteil erwachsen.27