Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Belastung der Beschwerdeführenden ist im Verhältnis zum angestrebten Zweck gering, zumal ihnen die Ausführung des Bauvorhabens gemäss Bau- bzw. Projektänderungsgesuch bewilligt wird. 5. Falsche Rechtsmittelbelehrung a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde sei falsch. Gemäss dieser entscheide die BVE über Baubeschwerden gegen kleine Baubewilligungen letztinstanzlich, was aber nicht zutreffe. Die Gemeinde erklärt in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2018, sie wolle ihre Rechtsmittelbelehrung ab sofort gemäss der einschlägigen Mustervorlage des AGR anpassen.