Da die fragliche Ausgestaltung und Nutzung der Räume für die Beurteilung der Zonenkonformität und damit der Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung von entscheidender Bedeutung ist, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zur Baubewilligung. Weil sich die Nebenbestimmung auf die Gestaltung im Gebäudeinneren bezieht, ist es der Gemeinde kaum möglich, ihre Einhaltung mit zumutbarem Aufwand zu kontrollieren. Daher rechtfertigt sich die Anmerkung im Grundbuch zwecks Verbesserung der Durchsetzbarkeit.25 Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist gewahrt.